Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Edelstahl-Technik Zechner GmbH auf Grundlage der Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs (Stand: 1. Jänner 2002).

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Soweit sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, BGBl. 1988/96) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1. Präambel

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

2. Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

3. Pläne und Unterlagen

3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. Verpackung

4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

5. Gefahrenübergang

5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
5.2 Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

6. Lieferfrist

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

7. Abnahmeprüfung

7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen; dabei ist die allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, sodass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Eine Wiederholung der Prüfung kann der Käufer nur bei wesentlichen Mängeln verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten der durchgeführten Abnahmeprüfung; die dem Käufer bzw. seinem Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten (z. B. Reise- und Lebenshaltungskosten) trägt der Käufer selbst.

8. Preis

8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.
8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

9. Zahlung

9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen — oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.4 Der Käufer hat dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
9.5 Hat der Käufer bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 die geschuldete Zahlung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

11. Gewährleistung

11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
11.2 Diese Verpflichtung besteht — gegenüber Unternehmern — für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges aufgetreten sind. (Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.)
11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern, b) sich die mangelhafte Ware zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen, c) die mangelhaften Teile ersetzen oder d) die mangelhafte Ware ersetzen.
11.7 Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, schlechter Instandhaltung, unsachgemäßen Reparaturen oder Änderungen durch Dritte oder normaler Abnützung beruhen.
11.8 Bei Reparaturaufträgen, Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

12. Haftung

12.1 Der Verkäufer haftet dem Käufer nicht für Personenschäden, Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers ergibt.
12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Art. 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz begrenzt.
12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln müssen innerhalb der festgelegten Fristen gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten gegenüber Verbrauchern nur im gesetzlich zulässigen Rahmen; zwingende Haftungsbestimmungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

13. Folgeschäden

13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist die Haftung des Verkäufers für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

14. Entlastungsgründe (Höhere Gewalt)

14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen; Streik und Arbeitskampf gelten ebenfalls als Höhere Gewalt. Termine oder Fristen, die durch Höhere Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen verlängert. Dauert ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen an, suchen die Parteien am Verhandlungswege eine Regelung; kommt keine Einigung zustande, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

15. Datenschutz

15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
15.2 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht; der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Gerichtsstandsregelungen des KSchG.
16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Diese Geschäftsbedingungen entsprechen den Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs (Stand 1. Jänner 2002).

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