Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Soweit sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, BGBl. 1988/96) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Hinweise für Verbraucher
Soweit ein Vertrag mit einem Verbraucher (§ 1 KSchG) zustande kommt, gehen die zwingenden Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) den nachstehenden Bedingungen vor. Klauseln, die gegenüber Verbrauchern unzulässig sind (z. B. der Ausschluss oder die Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsrechte), kommen Verbrauchern gegenüber nicht zur Anwendung. Gegenüber Verbrauchern gilt insbesondere die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
Widerrufsrecht bei Fernabsatz: Kommt ein Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon oder E-Mail) zustande, steht dem Verbraucher nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu. Für die Ausübung genügt eine eindeutige Erklärung an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten werden (z. B. Sonderfertigung, Zuschnitte) sowie in den weiteren in § 18 FAGG genannten Fällen.
Hinweis: Eine rechtlich verbindliche, vollständige Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular sollte vor Veröffentlichung durch eine rechtskundige Stelle (z. B. WKO oder Rechtsanwalt) geprüft und ergänzt werden.
1. Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien
ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für
Leistungen.
1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der
Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine
schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer
nachweislich widersprochen wird.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann
verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche
Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die
für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die
erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
3. Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc.
enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind
nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug
genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil
des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung,
Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. Verpackung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen
Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf
Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk" (EXW) verkauft
(Abholbereitschaft).
5.2 Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6. Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der
nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen,
kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält
und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen Umstand,
der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung
verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht
genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller
noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die
aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können.
Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren
oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer,
sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch
Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen
musste und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare
Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten
Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine
Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder
Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die
Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und
Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung
aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste
und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund
dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
7. Abnahmeprüfung
7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen; dabei ist die allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, sodass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Eine Wiederholung der Prüfung kann der Käufer nur bei wesentlichen Mängeln verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten der durchgeführten Abnahmeprüfung; die dem Käufer bzw. seinem Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten (z. B. Reise- und Lebenshaltungskosten) trägt der Käufer selbst.
8. Preis
8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.
8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe, sofern nicht anderes
vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen
diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern
keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der
Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig.
Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens
30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen
vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann
der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner
eigenen Verpflichtungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in
Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des
Käufers kein Entlastungsgrund vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 7,5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen — oder unter Einräumung
einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.4 Der Käufer hat dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und
Betreibungskosten zu ersetzen.
9.5 Hat der Käufer bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 die geschuldete Zahlung nicht erbracht,
so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
11. Gewährleistung
11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die
Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der
Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
11.2 Diese Verpflichtung besteht — gegenüber Unternehmern — für solche Mängel, die während
eines Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges aufgetreten sind. (Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche
Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.)
11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern, b) sich die mangelhafte Ware
zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen, c) die mangelhaften Teile ersetzen oder
d) die mangelhafte Ware ersetzen.
11.7 Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für
Mängel, die auf schlechter Aufstellung, schlechter Instandhaltung, unsachgemäßen Reparaturen
oder Änderungen durch Dritte oder normaler Abnützung beruhen.
11.8 Bei Reparaturaufträgen, Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei
Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
12. Haftung
12.1 Der Verkäufer haftet dem Käufer nicht für Personenschäden, Schäden an Gütern, die nicht
Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus
den Umständen des Einzelfalles grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers ergibt.
12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Art. 12.1 Anwendung findet,
der Schadenersatz begrenzt.
12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln müssen innerhalb der festgelegten Fristen
gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.
Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten gegenüber Verbrauchern
nur im gesetzlich zulässigen Rahmen; zwingende Haftungsbestimmungen
(z. B. Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.
13. Folgeschäden
13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ist die Haftung des Verkäufers für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
14. Entlastungsgründe (Höhere Gewalt)
14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen; Streik und Arbeitskampf gelten ebenfalls als Höhere Gewalt. Termine oder Fristen, die durch Höhere Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen verlängert. Dauert ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen an, suchen die Parteien am Verhandlungswege eine Regelung; kommt keine Einigung zustande, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
15. Datenschutz
15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des
Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Nähere
Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
15.2 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen
zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische
Gericht; der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Gerichtsstandsregelungen des KSchG.
16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn
die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Diese Geschäftsbedingungen entsprechen den Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs (Stand 1. Jänner 2002).
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